Hundegesetze in Deutschland – Das sollten Sie wissen

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Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Treu, zugewandt und gelehrig ist dieses Tier seit Jahrtausenden in unterschiedlichsten Erscheinungsformen an der Seite seiner Herren. Hunde dienen den Menschen, leisten ihnen Gesellschaft und beschützen sie. Somit gehören sie zu den beliebtesten Haus- und Nutztieren unserer Gesellschaft. Rund 11,8 Millionen Hunde leben derzeit in deutschen Haushalten.

Die Fédération Cynologique Internationale, der kynologische Weltverband, welcher zuständig ist für die Festlegung von Zuchtrichtlinien, erkennt derzeit rund 350 verschiedene Hunderassen an, andere Verbände, wie beispielsweise der British Kennel Club, gehen sogar von über 500 Rassen aus. Diese reichen von zierlichen Yorkshireterriern, über gewitzte Jack Russell Terrier, edle Afghanen, treue Bernhardiner, kluge Bordercollies und treue Golden Retriever, bis hin zu hünenhaften irischen Wolfshunden und winzigen Rehpinschern. Dazu kommen noch unzählige Mischlinge, jeder auf seine Art einzigartig. All diese Hunde werden zumeist als Teil einer Familie angesehen, für einige Besitzer sind sie die ganze Familie. Andere sind auf ihre Hilfe angewiesen oder nehmen mit ihnen an sportliche Wettkämpfen teil. Manche halten einen Hund als Wache.

All diese Hunde unterliegen, wie ihre Besitzer auch, Gesetzen, welche das reibungslose Zusammenleben von Millionen Hunden, ihren Besitzern und den Menschen in ihrem Umfeld regeln sollen. Doch welche Gesetze gelten für Hunde? Gelten für alle Hunde die gleichen Gesetze? Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, wenn Sie Hundebesitzer sind oder werden wollen.

Allgemeine Informationen zu Hundegesetzen

§1 des Hundegesetzes lautet: „Zweck des Gesetzes ist, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit ihnen entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.“ Die Hundegesetze sind in Deutschland Ländersache. Jedes Bundesland regelt in einem eigenen Landeshundegesetz den Umgang mit Hunden. Die Landeshundegesetze ähneln einander, jedoch werden sie in jedem Bundesland unterschiedlich hart ausgelegt. Das Landeshundegesetz mit den weitreichendsten Einschränkungen hat das Land Nordrhein-Westfalen. Das LHundG legt beispielsweise fest, unter welcher Voraussetzung ein gefährlicher Hund gehalten werden darf ( Z.B. § 3 LHundG NRW) oder unter welchen Bedingungen ein besonders großer Hund gehalten werden darf (Z.B. § 11 LHundG NRW). Die Paragraphen regeln, wann ein Wesenstest für Hunde durchgeführt werden muss oder ob Leinen- oder gar Maulkorbzwang besteht. Auch die Hundezucht wird in den Landeshundegesetzen geregelt.

Beispiele für populäre Hundegesetze am Beispiel NRW

Gefährliche Hunde

Als gefährlich gelten Hunde, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale eine Gefährlichkeit vermutet wird, oder Hunde, die durch ihr Verhalten bereits aufgefallen sind. Zu den als gefährlich eingestuften Rassen gehören beispielsweise Staffordshire Terrier und Bullterrier, sowie Kreuzungen aus diesen Rassen. Auch Hunde, die als Schutzhunde ausgebildet wurden oder bereits Menschen gebissen haben, fallen unter den Gesetzesaspekt „gefährlich“. Desweiteren gelten auch Hunde als gefährlich, die bereits andere Hunde angegriffen haben, oder die unkontrolliert Wild gerissen haben. Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch einen Amtstierarzt.

Zucht-, Kreuzungs– und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Es ist ebenfalls verboten, Kreuzungen aus einem Hund, dessen Rasse als gefährlich eingestuft wurde und einem Hund einer anderen Rasse zu erzeugen. Die Halter müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Hunde sich nicht fortpflanzen. Unter Umständen kann eine Kastration behördlich angeordnet werden.

Pflichten des Hundehalters

Die Halter von gefährlichen Hunden haben einige Pflichten, die über die üblichen Verhaltensregeln für ein friedliches Miteinander hinaus gehen. So müssen sie beispielsweise dafür sorgen, dass ihre Hunde ihr Grundstück nicht verlassen können. Die Hunde sind im öffentlichen Raum an der Leine zu führen und müssen ab einem Alter von sechs Monaten einen Maulkorb tragen. In einigen Fällen kann die Maulkorbpflicht ausgesetzt werden, hierzu müssen Hund und Halter einen Verhaltenstest absolvieren.
Ebenso ist festgelegt, wer einen als gefährlich eingestuften Hund führen darf, außerdem muss der Halter eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließen.

weitere Bestimmungen

Neben den Landeshundegesetzen gelten noch weitere Bestimmungen für die Haltung von Hunden. Im Tierschutzgesetz (TSchG) und in der zugehörigen Tierschutzverordnung (TSchV) sind die Haltungsbedingungen für alle Hunde klar geregelt. Die Grundregel lautet: Ein Hund muss artgerecht gehalten und so sozialisiert sein, dass er für Mensch und Tier keine Gefahr darstellt. Das Gesetz regelt die mindestens vorgeschriebenen Zeiten für Bewegung und Sozialkontakte der Tiere. Zwingerhaltung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. So müssen Hunde mindestens paarweise in einem großen Zwinger gehalten werden und benötigen pro Tier einen erhöhten Liegeplatz. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Tiere täglich genügend Auslauf an der frischen Luft erhalten. Darüber hinaus schreibt das Tierschutzgesetz vor, dass die Tiere artgerecht und ausreichend ernährt werden müssen und dass der Halter dafür sorgen muss, dass dem Tier keine gesundheitlichen Schäden, etwa Haltungsschäden, entstehen.

Neben den gesetzlichen Bestimmungen erhebt nahezu jede Stadt und Kommune eine Hundesteuer, welche zumeist jährlich zu entrichten ist und sich nach Größe und Anzahl der Hunde eines Haushalts richtet. Für die Nutzung des öffentlichen Raumes gilt im Normalfall: der Hund gehört an die Leine. Dies gilt für jede Hunderasse, unabhängig, ob sie zu den gefährlichen Rassen gezählt wird, oder nicht. In unbebauter Gegend, im Wald, im Moor, in Dünen, darf ein Hund frei laufen, sofern er nicht zu den Listenhunden zählt und keinen ausgeprägten Jagdtrieb besitzt. Doch auch hier gelten Einschränkungen, so müssen die Hunde in den Wäldern beispielsweise zur Brut- und Setzzeit immer an der Leine geführt werden. Einige Kommunen bieten ihren Bürgern mittlerweile spezielle Hundewiesen an, auf denen die Hunde frei laufen und miteinander toben dürfen.

Zur Entsorgung von Hundekot auf öffentlichen Gehwegen sollte ein Hundebesitzer stets Kotbeutel mit sich führen. In vielen Kommunen werden diese in Spendern am Wegesrand bereit gestellt. Wer die Umwelt liebt, kann biologisch abbaubare Beutel verwenden.

Fazit

Wer einen Hund hält, hat einen treuen Freund für’s Leben an seiner Seite. Viele Menschen sehen ihren Hund als vollwertiges Familienmitglied. Damit das Zusammenleben reibungslos läuft, sollten Sie sich vor der Anschaffung des Hundes mit den bestehenden Gesetzen vertraut machen. Besonders für die sogenannten Listenhunde gelten strikte Vorschriften, die es unbedingt einzuhalten gilt. Doch auch alle anderen Rassen und Mischlinge unterliegen, wie auch ihre Herrchen, den Gesetzen. Wenn Sie sich mit den Gesetzen zur Hundehaltung auskennen, steht dem unbeschwerten Glück mit Ihrem vierbeinigen Freund nichts mehr im Wege.

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Weitere Informationen
Quellen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048
https://www.tierrecht-anwalt.de
https://www.tierimrecht.org/de
Beitragsbild © pasja1000 / Pixabay
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